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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. „Rechtsvorschriften“
  1. die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
  1. 2. „zuständige Behörde“
  1. f ür die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Albanien den oder die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
  1. 3. „Träger“
  1. die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
  1. 4. „zuständige Träger“
  1. den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;
  1. 5. „Wohnort“
  1. den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
  1. 6. „Aufenthaltsort“
  1. den Ort des vorübergehenden Aufenthaltes;
  1. 7. „Versicherungszeiten“
  1. 8. „Familienangehöriger“
  1. einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
  1. 9. „Geldleistung“
  1. eine Pension oder eine andere Geldleistung, einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Erhöhungsbeträge sowie Kapitalabfindungen im Sinne der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften; in Bezug auf die Republik Österreich mit Ausnahme des Rehabilitationsgeldes.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

20010327

Dokumentnummer

NOR40208239

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