ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Rechtsvorschriften“
- die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
- 2. „zuständige Behörde“
- f ür die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Albanien den oder die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
- 3. „Träger“
- die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- 4. „zuständige Träger“
- den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;
- 5. „Wohnort“
- den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
- 6. „Aufenthaltsort“
- den Ort des vorübergehenden Aufenthaltes;
- 7. „Versicherungszeiten“
- Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
- 8. „Familienangehöriger“
- einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
- 9. „Geldleistung“
- eine Pension oder eine andere Geldleistung, einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Erhöhungsbeträge sowie Kapitalabfindungen im Sinne der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften; in Bezug auf die Republik Österreich mit Ausnahme des Rehabilitationsgeldes.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208239
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