§ 9.
(1) Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(2) Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt IV dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208214
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