V. ABSCHNITT.
Internationale Marken.
§ 17a.
(1) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Erneuerung von den im Sinn des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 8/1948, registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter Ursprungsländer, deren normale Schutzdauer zwischen dem 1. Juli 1944 und dem 31. Dezember 1950 geendigt hat, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurückwirkt, wenn die Erneuerung bis zu einem in der Verordnung festzusetzenden Tag vorgenommen wird. Bereits erlassene Beschlüsse, wonach einer solchen Marke der Schutz nur vom Zeitpunkt der Erneuerung an gewährt wurde, treten außer Kraft.
(2) Die Verordnung kann diese Begünstigung jedoch nur zuerkennen, wenn und insoweit das betreffende Land für die Erneuerung der Registrierung internationaler Marken, für die Österreich Ursprungsland ist, gleiche Begünstigungen gewährt.
(3) Zwischen dem Ablauf der normalen Schutzdauer und der Erneuerung der Marke gesetzte Handlungen können, unbeschadet der im Abs. 1 vorgesehenen Rückwirkung, als Eingriffshandlungen gegen die Marke weder zivil- noch strafrechtlich verfolgt werden.
(BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 5.)
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208223
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