VI. ABSCHNITT.
Verfahrensvorschriften. (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 6.)
§ 18.
(1) Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
(2) Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
20010323
Dokumentnummer
NOR40208230
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