Ausschließung von der Amnestie.
§ 10.
(1) Auf Handlungen, die nach dem Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz), nach dem Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz) in der Fassung des Verfassungsgesetzes vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, nach dem Verfassungsgesetze vom 19. Oktober 1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz), St. G. Bl. Nr. 198, nach dem Verfassungsgesetze vom 16. November 1945 über die Änderung des Wahlgesetzes (Wahlgesetznovelle), St. G. Bl. Nr. 229, oder nach dem Gesetze vom 18. Oktober 1945 gegen Beeinträchtigung der Alliiertenhilfe, St. G. Bl. Nr. 200, strafbar sind, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung. Sie sind auch nicht anzuwenden, wenn der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung oder aus Willfährigkeit gegenüber Anordnungen gehandelt hat, die im Interesse der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder aus nationalsozialistischer Einstellung ergangen sind.
Auf Personen, die als Nationalsozialisten gemäß dem Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945 über die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich (Wahlgesetz), St. G. Bl. Nr. 198, vom Wahlrechte ausgeschlossen waren, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 7 bis 9 keine Anwendung.
In den Fällen, in denen nach Aufhebung von Urteilen der Militär- oder SS-Gerichte neuerlich ein Strafverfahren einzuleiten ist, greift die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Ausschließung von der Amnestie Platz, wenn allenfalls die Bestimmungen der §§ 2 oder 3 dieses Bundesgesetzes in Betracht kämen.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Gesetzesnummer
20010320
Dokumentnummer
NOR40208162
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