vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Befreiungsamnestie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.1946

§ 9.

(1) Wenn durch das Urteil des deutschen Militärgerichtes oder des SS-Gerichtes strafbare Handlungen erfaßt worden sind, die nach den allgemeinen österreichischen Strafgesetzen (ausschließlich des Anhanges zum Strafgesetz) oder den in Österreich noch in Geltung stehenden deutschen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht sind, so ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Das ordentliche Verfahren ist nicht einzuleiten, wenn die Tat entweder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach einem der nachstehend angeführten Gesetze nicht verfolgt werden darf:

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945, B. G. Bl. Nr. 14 aus 1946, betreffend die Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus;

Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 48, über die Aufhebung von Strafurteilen und die Einstellung von Strafverfahren (Aufhebungs- und Einstellungsgesetz) samt der dieses Gesetz ergänzenden Verordnung der Provisorischen Staatsregierung vom 9. September 1945, St. G. Bl. Nr. 155.

(2) Wenn eine Verurteilung als nicht erfolgt gilt, so findet § 7 des letztbezeichneten Gesetzes Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

20010320

Dokumentnummer

NOR40208161

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)