Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen
§ 21.
Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß § 19 durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20010310
Dokumentnummer
NOR40207669
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