Name und Unternehmenslogo des Herstellers
§ 20.
(1) Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß § 19 unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.
(2) Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Gesetzesnummer
20010310
Dokumentnummer
NOR40207668
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