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Artikel 9 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 9

Beitrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung

Die Vertragsparteien ermutigen Nutzer und Bereitsteller, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207543

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