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Artikel 8 Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Artikel 8

Besondere Erwägungen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile wird jede Vertragspartei

  1. a) Bedingungen schaffen, die geeignet sind, die Forschung, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beiträgt, zu unterstützen und zu fördern, insbesondere in Entwicklungsländern, einschließlich durch vereinfachte Maßnahmen für den Zugang für nicht kommerzielle Forschungszwecke, wobei die Notwendigkeit, mit Änderungen der Forschungsabsicht umzugehen, zu berücksichtigen ist;
  2. b) gegenwärtige oder drohende Notstandssituationen, wie sie auf nationaler oder internationaler Ebene bestimmt sind, welche die menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit gefährden oder schädigen, gebührend beachten. Die Vertragsparteien können die Notwendigkeit eines zügigen Zugangs zu genetischen Ressourcen und einer zügigen ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile in Erwägung ziehen, einschließlich des Zugangs zu erschwinglichen Behandlungen für Bedürftige, insbesondere in Entwicklungsländern;
  3. c) die Bedeutung genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und ihre besondere Rolle für die Ernährungssicherheit berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Gesetzesnummer

20010305

Dokumentnummer

NOR40207542

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