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Artikel 2 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 2

Grundlage

Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.

Schlagworte

Innenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207406

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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