Artikel 1
Gründung einer Partnerschaft
(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet.
(2) Ziel dieser Partnerschaft ist es,
- a) einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung politischer Beziehungen ermöglicht;
- b) den Handel und Investitionen sowie harmonische Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so ihre nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; und
- c) eine Grundlage für die rechtliche, wirtschaftliche, soziale, finanzielle und kulturelle Zusammenarbeit zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207405
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