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Artikel 3 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

TITEL I

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 3

Politischer Dialog

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog trägt zur Stärkung ihrer Beziehungen, Entwicklung einer Partnerschaft und zu mehr gegenseitigem Verständnis und Solidarität bei.

(2) Der politische Dialog erstreckt sich auf alle Themen, die von gemeinsamen Interesse sind, und insbesondere auf die Themen Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationaler Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration.

(3) Der politische Dialog erfolgt jährlich auf Ministerebene und auf Ebene hoher Beamter.

Schlagworte

Außenpolitik

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207407

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