TITEL I
POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Artikel 3
Politischer Dialog
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Dieser Dialog trägt zur Stärkung ihrer Beziehungen, Entwicklung einer Partnerschaft und zu mehr gegenseitigem Verständnis und Solidarität bei.
(2) Der politische Dialog erstreckt sich auf alle Themen, die von gemeinsamen Interesse sind, und insbesondere auf die Themen Frieden, Außen- und Sicherheitspolitik, nationaler Dialog und Aussöhnung, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, regionale Stabilität und Integration.
(3) Der politische Dialog erfolgt jährlich auf Ministerebene und auf Ebene hoher Beamter.
Schlagworte
Außenpolitik
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207407
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