Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding treten mit 1. September 2018 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding treten mit 1. November 2019 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und der §§ 2 bis 4 und 16 bis 17 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie, BGBl. II Nr. 149/2006, treten unbeschadet Abs. 5 und 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2018 außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie (Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik), BGBl. II Nr. 149/2006, treten unbeschadet Abs. 5 und 6 mit Ablauf des 31. Oktober 2019 außer Kraft.
(4a) Die Informationstechnologie-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 149/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2018, tritt, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 oder 4 außer Kraft getreten ist, unbeschadet der Abs. 5 und 6 mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2020 außer Kraft.
(5) Lehrlinge, die am 31. Oktober 2018 im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.
(6) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. September 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. August 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. August 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. August 2021 endet, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie, BGBl. II Nr. 149/2006 (Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik, § 1 Z 1 und §§ 2 bis 17), weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 4 antreten.
Schlagworte
Lehrzeit
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
20010297
Dokumentnummer
NOR40221028
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