Wiederholungsprüfung
§ 13.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010297
Dokumentnummer
NOR40207137
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