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§ 9 Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2019

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

Nach Wahl des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines betrieblichen Projektes abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010297

Dokumentnummer

NOR40207133

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