Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
§ 73.
Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 eine Vorinformation gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber
- 1. die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage und
- 2. die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 10 Tage
- verk ürzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40206774
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