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§ 74 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Verkürzte Teilnahmeantrags- und Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit

§ 74.

Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern wegen einer vom öffentlichen Auftraggeber hinreichend begründeten Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß den §§ 70 bis 73 nicht möglich ist, folgende Fristen festsetzen:

  1. 1. im offenen Verfahren eine Angebotsfrist von mindestens 15 Tagen,
  2. 2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine Teilnahmeantragsfrist von mindestens 15 Tagen, und
  3. 3. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eine Angebotsfrist von mindestens 10 Tagen.

Schlagworte

Teilnahmeantragsfrist

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206775

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