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§ 72 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften

§ 72.

(1) Die gemäß § 71 festgesetzte Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.

(2) Die gemäß § 71 festgesetzte Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß § 69 Abs. 1 erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206773

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