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§ 55 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Inhalt der Konzessionsunterlagen

§ 55.

Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:

  1. 1. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
  2. 2. die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde,
  3. 3. einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1,
  4. 4. die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
  5. 5. den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
  6. 6. die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
  7. 7. technische und funktionelle Anforderungen,
  8. 8. die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
  9. 9. die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206614

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