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§ 54 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Bereitstellung oder Übermittlung der Konzessionsunterlagen

§ 54.

(1) Wird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,

  1. 1. sofern der Auftraggeber elektronische Kommunikationsmittel nicht verwendet oder
  2. 2. sofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschrieben werden oder
  3. 3. soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206613

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