Nachweis der Leistungsfähigkeit
§ 50.
Der Auftraggeber kann Nachweise für die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206609
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)