3. Abschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaates in Österreich (§ 1 Abs. 1 Z 2)
Anzuwendendes Recht
§ 5.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Österreich das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die für vergleichbare inländische Sachverhalte (Verfahren) gelten würden. Dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung notwendig werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40206120
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