1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
- 1. die Erwirkung der Vollstreckung einer von einer österreichischen Verwaltungsstrafbehörde oder von einem österreichischen Verwaltungsgericht erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2014/41/EU im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen und
- 2. die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates in Österreich gemäß der Richtlinie 2014/41/EU , in Verfahren, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaates als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,
- soweit nicht das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG), BGBl. I Nr. 105/2014, anzuwenden ist.
(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
- 1. die Bildung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen sowie die Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe,
- 2. grenzüberschreitende Observationen und
- 3. Vernehmungen von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz.
(3) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU .
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40206116
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