Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
§ 4.
(1) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist nach Erteilung der Bestätigung gemäß § 3 von der Verwaltungsstrafbehörde bzw., wenn sie vom Verwaltungsgericht erlassen wurde, von diesem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates zu übermitteln. Die Übermittlung kann über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) erfolgen. Die Europäische Ermittlungsanordnung und sonstige Unterlagen sind im Postweg, durch Telefax, elektronische Datenübermittlung oder durch jedes andere sichere technische Mittel zu übermitteln, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
(2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der österreichischen Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen hat, und der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates.
(3) Ist nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so ist zu versuchen, diese insbesondere mit Hilfe von Eurojust oder der Kontaktstelle des EJN in Erfahrung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40206119
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