2. Abschnitt
Erwirkung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 1 Z 1)
Vorverfahren
§ 3.
(1) Für ausgehende Europäische Ermittlungsanordnungen ist das Formblatt gemäßAnlage 1 zu verwenden; die Europäische Ermittlungsanordnung ist von der Verwaltungsstrafbehörde oder dem Verwaltungsgericht, die bzw. das die Erhebung von Beweismitteln anordnet, zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der andere Mitgliedstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, das Formblatt auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist das Formblatt in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates oder, wenn der Mitgliedstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
(Anm.: Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) aufgehoben durch Art. 8 Z 3, BGBl. I Nr. 14/2019)
(3) Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig ist, sind die Landesverwaltungsgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist jenes Landesverwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Verwaltungsstrafbehörde ihren Sitz hat.
(4) Die Europäische Ermittlungsanordnung ist, wenn die Erhebung von Beweismitteln nicht von einem Verwaltungsgericht angeordnet worden ist, vor der Übermittlung an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates dem Verwaltungsgericht zur Bestätigung (Abschnitt L des Formblattes gemäßAnlage 1) vorzulegen.
(5) Die Bestätigung nach Abs. 4 erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Europäischen Ermittlungsanordnung vorliegen, insbesondere darüber, dass
- 1. die Europäische Ermittlungsanordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und
- 2. die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.
(6) Das Verwaltungsgericht hat der die Erhebung von Beweismitteln anordnenden Verwaltungsstrafbehörde die Bestätigung binnen acht Wochen zu erteilen oder ihr innerhalb dieser Frist die Gründe für die Nichterteilung der Bestätigung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40211960
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