Übermittlung der Beweismittel
§ 12.
(1) Die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt worden sind oder die sich bereits im behördlichen Besitz befinden, sind der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu übermitteln.
(2) Bei der Übermittlung ist anzugeben, ob und gegebenenfalls binnen welcher Frist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Beweismittel zurückzugeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40206127
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