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§ 11 EEA-VStS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Aufschub der Vollstreckung

§ 11.

(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit

  1. 1. sie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
  2. 2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.

(2) Über Entscheidungen nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206126

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