vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 EEA-VStS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Übermittlung der Beweismittel

§ 12.

(1) Die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung erlangt worden sind oder die sich bereits im behördlichen Besitz befinden, sind der zuständigen Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu übermitteln.

(2) Bei der Übermittlung ist anzugeben, ob und gegebenenfalls binnen welcher Frist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates die Beweismittel zurückzugeben hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

20010283

Dokumentnummer

NOR40206127

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)