Aufschub der Vollstreckung
§ 11.
(1) Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung kann aufgeschoben werden, soweit
- 1. sie laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte oder
- 2. die Beweismittel, um die ersucht wird, bereits in einem anderen Verfahren verwendet werden.
(2) Über Entscheidungen nach Abs. 1 ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaates unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist zu begründen; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. § 6 Abs. 4 letzter Satz gilt.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Gesetzesnummer
20010283
Dokumentnummer
NOR40206126
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