Datenschutz und Datenübermittlung
§ 16.
(1) Anfragen gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind schriftlich beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann einzubringen.
(2) Der jeweilige Anfrager hat in seinem Antrag die Berechtigung seiner Gründe und den Eigenbedarf gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechend nachzuweisen.
(3) Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsatzgesetzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund dieses Bundesgesetzes, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß diesem Bundesgesetz, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist dann zulässig, wenn dies
- 1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
- 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
- erforderlich ist.
(Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(5) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) hat den amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) auf deren Verlangen, insbesondere zum Zwecke der Erstellung risikobasierter Überwachungsprogramme sowie der Feststellung des Verfügungsberechtigten bei Auftreten von Schädlingen, folgende Daten zu übermitteln:
- 1. Name und Anschrift des Bewirtschafters,
- 2. Feldstücknummer und Feldstückname,
- 3. Schlagnutzungsart.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40219743
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