Vorläufige Schutzmaßnahmen
§ 17.
Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann, insbesondere zur ordnungsgemäßen Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, durch Verordnungvorläufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 52 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei denen sich aufgrund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Union oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20010262
Dokumentnummer
NOR40204881
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)