Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Anatomie, Prothetik und Technologie.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010246
Dokumentnummer
NOR40204585
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