Berufsbild
§ 3.
(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | ||
1. | Der Lehrbetrieb | |||||
1.1 | Kenntnis über den Lehrbetrieb | |||||
1.1.1 | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | – | ||
1.1.2 | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | – | |||
1.1.3 | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||||
1.2 | Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung | |||||
1.2.1 | Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen | |||||
1.2.2 | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften | |||||
1.2.3 | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||||
1.2.4 | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||||
1.3 | Ausbildung im dualen System | |||||
1.3.1 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | |||||
1.3.2 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||||
1.3.3 | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG | |||||
1.4 | Organisation und Arbeitsgestaltung | |||||
1.4.1 | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | – | |||
1.4.2 | Grundkenntnisse des Qualitätswesens | Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements | ||||
1.4.3 | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||||
1.4.4 | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | – | – | |||
1.4.5 | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) | |||||
1.4.6 | – | – | Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung | Kenntnis von Netzwerken sowie der Datenübertragung | ||
1.4.7 | Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien | Anwenden von verschiedenen Informationstechniken (zB Internet, Datenbanken) | ||||
1.4.8 | – | – | – | Installieren, Konfigurieren und Prüfen von Datenverarbeitungsprogrammen | ||
1.4.9 | Grundkenntnisse des Datenschutzes, insbesondere des Umgangs mit medizinischen Daten | Kenntnis des Datenschutzes, insbesondere des Umgangs mit medizinischen Daten | Verantwortungsbewusstes Umgehen mit medizinischen Daten im Sinne des Datenschutzes | |||
2. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | |||||
2.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | |||||
2.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | |||||
2.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | |||||
2.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | |||||
2.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | |||||
2.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | |||||
3. | Kommunikation | |||||
3.1. | – | Grundkenntnisse der patientengerechten Kommunikation und des patientengerechten Verhaltens | Kenntnis der patientengerechten Kommunikation und des patientengerechten Verhaltens | |||
3.2 | Grundkenntnisse der Kommunikation und Zusammenarbeit des Zahntechnikers/der Zahntechnikerin mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin hinsichtlich Prozessabläufen und Behandlungsvarianten | Kenntnis der Kommunikation und Zusammenarbeit des Zahntechnikers/der Zahntechnikerin mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin hinsichtlich Prozessabläufen und Behandlungsvarianten | ||||
3.3 | – | – | – | Aufbereiten von CAD-Daten zur patientengerechten Kommunikation | ||
4. | Hygiene | |||||
4.1 | Kenntnis der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation | Anwenden der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation | ||||
5. | Grundlagen der Zahntechnik | |||||
5.1 | Kenntnis der Arbeitsbereiche der Zahntechnik wie Geräte- und Instrumentenpflege, Arbeitsvorbereitung, grundlegende Bearbeitungstechniken, feste und herausnehmbare Zahntechnik, Kieferorthopädie sowie digitale Fertigungstechniken | |||||
5.2 | Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie des Kauorgans (wie Knochen, Muskeln etc.) | Kenntnis der Anatomie und Physiologie des Kauorgans und ihrer Anwendung bei zahntechnischen Arbeiten hinsichtlich physiologischer und funktioneller Gesichtspunkte | ||||
5.3 | Grundkenntnisse der Pathologie des Kiefers und der Zähne | Kenntnis der Pathologie des Kiefers und der Zähne | ||||
5.4 | Grundkenntnisse der Statik, der Dynamik und der Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten | Kenntnis der Statik, der Dynamik und der Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten | ||||
5.5 | Grundkenntnisse der Biokompatibilität, Toxikologie und Abbaubarkeit von zahntechnischen Materialien | Kenntnis der Biokompatibilität, Toxikologie und Abbaubarkeit von zahntechnischen Materialien | ||||
5.6 | Grundkenntnisse der Ästhetik und der Farbenlehre | Kenntnis der Ästhetik und der Farbenlehre | ||||
5.7 | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten | |||||
5.8 | Auswählen, Prüfen, Beurteilen und Anwenden von Werk- und Hilfsstoffen | |||||
5.9 | Grundkenntnisse der in der Zahntechnik eingesetzten Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Funktion, Anwendung und Verwendung | Kenntnis der in der Zahntechnik eingesetzten Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Funktion, Anwendung und Verwendung | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen | |||
5.10 | Kenntnis und Anwendung einfacher manueller und maschineller Bearbeitungstechniken an diversen zahntechnischen Materialien | |||||
5.11 | Herstellen von lösbaren und nichtlösbaren Verbindungen | – | – | |||
5.12 | Kenntnis des Einflusses von Wärmebehandlungen auf die Werkstoff-eigenschaften | – | ||||
5.13 | Grundkenntnisse des berufsspezifischen Oberflächenschutzes und der Korrosionsvermeidung | Kenntnis des berufsspezifischen Oberflächenschutzes und der Korrosionsvermeidung | ||||
5.14 | – | Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen | – | |||
5.15 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie Skizzen und Zeichnungen | Beurteilen und Auswerten von analogen und digitalen Arbeitsunterlagen | ||||
5.16 | Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen | – | – | |||
5.17 | – | Kontrollieren, Beurteilen und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen auch unter Verwendung der betriebsspezifischen EDV | ||||
6. | Arbeitsvorbereitung | |||||
6.1 | Grundkenntnisse der Abformung sowie der digitalen Datenerfassung | Kenntnis der Abformung sowie der digitalen Datenerfassung | – | |||
6.2 | Herstellen von einfachen Modellen nach anatomischen Abformungen und Doublierungen | Herstellen von Modellen jeglicher Art | – | |||
6.3 | – | – | Digitalisieren von einfachen Modellen | Digitalisieren von komplexen Modellen | ||
6.4 | Kenntnis der Kiefer-relationsbestimmung | – | – | – | ||
6.5 | Herstellen von einfachen Bissschablonen und individuellen Löffeln | Herstellen von Registrierbehelfen | – | |||
6.6 | Montieren von Modellen und Einstellen im Artikulator | – | – | |||
7. | Zahntechnische Arbeiten | |||||
7.1 | Grundkenntnisse der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.) | Kenntnis der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.) | Anwenden der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.) | |||
7.2 | Grundkenntnisse der Pathophysiologie des Kauorgans und der wichtigsten Fehlstellungen der Zähne und des Kiefers sowie deren Auswirkungen auf das Craniomandibuläre System | – | ||||
7.3 | – | Grundkenntnisse der Kieferorthopädie sowie der intraoralen (festsitzenden und abnehmbaren) und exoralen kieferorthopädischen Geräte | – | |||
7.4 | – | – | Prüfen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer Arbeiten | – | ||
7.5 | – | Kenntnis therapeutischer Behelfe | Anfertigen von therapeutischen Behelfen | – | ||
7.6 | – | – | Grundkenntnisse des Umstellens von Zähnen und des Planens von kieferorthopädischen und prothetischen Behandlungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | |||
7.7 | – | Grundkenntnisse der Funktionskieferorthopädie sowie deren Behandlungsmöglichkeiten | – | – | ||
7.8 | Grundkenntnisse des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teil- und Totalprothesen) | Kenntnis des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teilprothesen und Totalprothesen) | Herstellen des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teilprothesen und Totalprothesen) | |||
7.9 | Grundkenntnisse der Instandsetzung von Teil-, Total- und Modellgussprothesen sowie zugehöriger Klammertechnik | Kenntnis der Instandsetzung von Teilprothesen, Totalprothesen und Modellgussprothesen sowie zugehöriger Klammertechnik | ||||
7.10 | Durchführen von Reparaturen (Bruch, Sprung etc.) und Erweiterungen (zB Ersatz von Zähnen) an herausnehmbarem Zahnersatz | – | – | |||
7.11 | – | Durchführen von Basiserneuerungen und umfangreichen Erweiterungen | – | |||
7.12 | – | Kenntnis der Herstellung von herausnehmbarem Zahnersatz (partiell und total) und Durchführen der zugehörigen Prozessschritte wie Einbetten, Polymerisieren, Ausbetten, Reokkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten, Remontieren | ||||
7.13 | Grundkenntnisse der Modellgusstechnik | Kenntnis der Modellgusstechnik | ||||
7.14 | Grundkenntnisse unterschiedlicher Aufstellungskonzepte sowie Kenntnis von Teilprothesen | Kenntnis unterschiedlicher Aufstellungskonzepte sowie Kenntnis von Teilprothesen | Aufstellen und Anfertigen von Teilprothesen und Totalprothesen | |||
7.15 | – | Ausmodellieren von Prothesen nach anatomischen Gesichtspunkten | – | |||
7.16 | – | Grundkenntnisse des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken | Kenntnis des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken | Herstellen des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken | ||
7.17 | – | – | Anpassen digitaler Konstruktionen an verschiedene Fertigungstechniken | |||
7.18 | – | – | Erfassen und Bearbeiten zahntechnischer Daten wie STL und DICOM Datensätze etc. | |||
7.19 | – | – | Sicheres Übertragen zahntechnischer Daten | |||
7.20 | Grundkenntnisse von Gusstechniken diverser zahntechnischer Materialien | Kenntnis und Anwendung zahntechnischer Gusstechniken und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien | – | |||
7.21 | – | Kenntnis und Anwendung von zahntechnischen Verbundtechnologien (zB Löten, Schweißen, Kleben) | – | |||
7.22 | – | Grundkenntnisse feinmechanischer Techniken | Kenntnis und Anwendung feinmechanischer Techniken | – | ||
7.23 | – | – | Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken | |||
7.24 | – | Modellieren von Stiftaufbauten, einfachen Gussfüllungen, Vollgusskronen sowie Kronen für die Verblendtechnik | – | |||
7.25 | – | Modellieren von Brücken und mehrflächigen Gussfüllungen | ||||
7.26 | Grundkenntnisse der Farbbestimmung | Grundkenntnisse diverser Verblendtechniken | Kenntnis diverser Verblendtechniken | – | ||
7.27 | – | – | Herstellen von Teil- und Vollverblendungen | |||
7.28 | – | Kenntnis der Herstellung von kombiniertem Zahnersatz | Mitarbeiten beim Herstellen von kombiniertem Zahnersatz | – | ||
7.29 | – | Konstruieren einfacher zahntechnischer Produkte, zB aus den Bereichen herausnehmbarer, festsitzender Zahnersatz oder KFO | Konstruieren komplexer zahntechnischer Produkte, zB aus den Bereichen herausnehmbarer, festsitzender Zahnersatz oder KFO | |||
Schlagworte
Betriebsform, Arbeitshygienevorschrift, Hardware, Alltagsgespräch, Gerätepflege, Verwendungsmöglichkeit, Werkstoff, Totalprothese, Mitarbeiterin, Kundin, Kollegin
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010246
Dokumentnummer
NOR40204584
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