Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
- 2. Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
- 3. Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
- 4. Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
- 5. Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
- 6. Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
- 7. Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme (Grundkenntnisse),
- 8. Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
- 9. Anwenden feinmechanischer Techniken,
- 1 0.Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
- 11. Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
- 12. Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
- 13. Erfassen, Bearbeiten, Aufbereiten und sicheres Übertragen zahntechnischer Daten,
- 14. Digitalisieren jeglicher Art von Modellen,
- 15. Beurteilen und Auswerten von analogen und digitalen Arbeitsunterlagen,
- 16. Konstruieren komplexer zahntechnischer Produkte sowie Anpassen digitaler Konstruktionen an verschiedene Fertigungstechniken,
- 17. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Gusstechnik, Teilprothese, Teilverblendung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010246
Dokumentnummer
NOR40204583
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