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§ 8 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Instrumente der tierärztlichen Ordination/des privaten Tierspitals,
  2. 2. Geräte und Apparate der tierärztlichen Ordination/des privaten Tierspitals,
  3. 3. Röntgen und Strahlenschutz,
  4. 4. Labortätigkeiten,
  5. 5. Notfallmanagement,
  6. 6. Tierseuchenmanagement,
  7. 7. Praxis- und Patientenmanagement,
  8. 8. allgemeine und spezielle Ernährung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Praxismanagement

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204571

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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