vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Veterinärmedizinische Grundlagen

§ 7.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Tierhaltung und Tierschutz,
  2. 2. Anatomie der Haus-, Heim- und Nutztiere,
  3. 3. Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz,
  4. 4. Veterinärmedizinische Pharmakologie,
  5. 5. Datenschutz und Verschwiegenheit,
  6. 6. Rechtsgrundlagen und Dokumentation.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je sechs Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Heimtier, Haustier

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204570

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte