Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAG
Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAG
§ 14.
- 1. fachlich einschlägige Ausbildung absolviert haben oder
- 2. zumindest dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können,
- können eine eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung ablegen.
(2) Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40257724
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)