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§ 15 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Verhältniszahlen

§ 15.

Abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt.

  1. 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Personenein Lehrling,
  2. 2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person je ein weiterer Lehrling.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204578

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