Wiederholungsprüfung
§ 13.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20010245
Dokumentnummer
NOR40204576
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