§ 0
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Dänemark
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.08.2018
Unterzeichnungsdatum
06.06.2018
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung)
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Dänischen Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen des Königreichs Dänemark über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Sprachen
Englisch
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. August 2018 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
der Republik Österreich
und
die Dänische Behörde für Transport, Bau- und Wohnungswesen
des Königreichs Dänemark,
In Erwägung des Protokolls1 vom 6. Oktober 1980 zur Änderung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
von dem Wunsch geleitet, zur Erhöhung der Sicherheit in der Zivilluftfahrt dem Betreiberstaat eines Luftfahrzeugs die Aufgaben und Pflichten des Eintragungsstaates gemäß den Artikeln 12, 30, 31 und 32 lit. a) des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, festgelegt in Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, der in das Protokoll vom 6. Oktober 1980 aufgenommen wurde, ganz oder teilweise zu übertragen,
in der Überzeugung, dass im Einklang mit ICAO Doc 9760,Teil IV, Kapitel 6 (Lufttüchtigkeitshandbuch) und mit ICAO Doc 8335,Teil V (Verfahrenshandbuch für Betrieb, Inspektion, Zertifizierung und fortlaufende Überwachung) die genaue Festlegung der internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt erforderlich ist, wenn ein Luftfahrzeug, das in einem Vertragsstaat registriert ist, im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung vom Inhaber einer Betriebsgenehmigung betrieben wird, die vom anderen Vertragsstaat ausgestellt wurde, einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder einer anderen Vereinbarung im Geist von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
in Erwägung der Tatsache, dass sowohl das Königreich Dänemark als auch die Republik Österreich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und daher zahlreiche harmonisierte europäische Vorschriften im Bereich des Luftverkehrsrechts anwenden, die einen einheitlichen Ansatz gewährleisten,
haben sie auf der Grundlage der Artikel 33 und 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt wie folgt vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 57/1999.
Schlagworte
Bauwesen
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018
Gesetzesnummer
20010238
Dokumentnummer
NOR40204478
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