Artikel 4
Die Datasets
(1) Zum Zwecke der Lenkerausforschung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX A angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Anschrift/Zustelladresse einer Person gemäß Artikel 5 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX B angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
(3) Zum Zwecke der Übersendung und Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 5 Absatz 5 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX C angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
(4) Zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset (Bescheinigung), das die in ANNEX D angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
(5) Die technischen Details der XML-Datasets werden im Benutzerleitfaden definiert.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010234
Dokumentnummer
NOR40204368
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
