Artikel 6
Grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen
(1) In den Fällen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens informiert der Vollstreckungsstaat den Entscheidungsstaat über die Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerung und über deren Gründe.
(2) Für den Fall, dass die Vollstreckung der Geldstrafe im Vollstreckungsstaat weder zur Gänze noch teilweise möglich ist, kann der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens die Anwendung einer Ersatzstrafe verbieten, wenn die Anwendung einer Ersatzstrafe nach seinem nationalen Recht nicht erlaubt ist.
(3) Bei Übermittlung der Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 6 litera a) des CBE-Übereinkommens, ist der Entscheidungstext in der Originalsprache zu übermitteln.
Schlagworte
Anerkennungsverweigerung
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010234
Dokumentnummer
NOR40204370
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