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§ 9 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Kundeninformation

§ 9.

(1) Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten bereit zu halten und der Kundin oder dem Kunden beim Kauf eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Kundin oder des Kunden nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:

  1. 1. natürliches Vorkommen/Lebensraum;
  2. 2. Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
  3. 3. Ernährung;
  4. 4. Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
  5. 5. allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten;
  6. 6. sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung.

(2) Werden in einer Zoofachhandlung auch Hunde und Katzen angeboten, sind die Kunden beim Kauf jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären:

  1. 1. Hund:
  1. a) Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
  2. b) Verpflichtung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;
  3. c) Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß der landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
  4. d) Verbot von Eingriffen gemäß § 7 TSchG;
  5. e) Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
  6. f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
  7. g) Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen.
  1. 2. Katze:
  1. a) Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
  2. b) Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen mit Freigang in der Heimtierdatenbank gemäß § 24a TSchG;
  3. c) Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
  4. d) Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Abs. 11 der 2. Tierhaltungsverordnung;
  5. e) Informationen über die Eingewöhnung in neuer Umgebung;
  6. f) Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten.

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204315

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