Personal
§ 22.
(1) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2) Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 17 Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204328
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)