Aufzeichnungen
§ 23.
Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20010231
Dokumentnummer
NOR40204329
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