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§ 24 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

6. Abschnitt

Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

§ 24.

Tierasyle und Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:

  1. 1. getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
  2. 2. eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
  3. 3. eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204330

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