Artikel 44
Abschnitt 44
- (a)Die Regierung und die OSZE können nach Bedarf Zusatzabkommen abschließen.
- (b)Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, so dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die OSZE aus.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203278
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