Artikel 43
Abschnitt 43
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OSZE aufgenommen. Jede derartige Abänderung findet im gegenseitigen Einvernehmen in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OSZE Ausdruck.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Gesetzesnummer
20010209
Dokumentnummer
NOR40203288
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